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Urlaubsabgeltung berechnen: Formel, Beispiele und was bei der Kündigung gilt

Wer ausscheidet, bekommt den nicht genommenen Urlaub ausgezahlt – so weit ist die Regel bekannt. Unklar ist in der Praxis fast alles andere: welcher Verdienst zählt, wie viele Tage im Austrittsjahr überhaupt entstanden sind, ob Überstunden mitrechnen und warum das Arbeitslosengeld danach ruht. Dieser Beitrag rechnet es vor.

Von Dr. Katharina Müller · 12. September 2026 · Quellen am Seitenende

Kurz beantwortet: Die Urlaubsabgeltung ist offene Urlaubstage × Tagesverdienst. Der Tagesverdienst ist nach § 11 BUrlG der Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden geteilt durch die Arbeitstage in diesem Zeitraum – bei einer Fünf-Tage-Woche 65. Für ein festes Monatsgehalt gilt die Kurzformel Monatsgehalt × 3 ÷ 65: Bei 3.200 Euro sind das 147,69 Euro je Tag, bei sieben offenen Tagen 1.033,85 Euro brutto. Überstundenvergütung bleibt außen vor, Zuschläge und Provisionen zählen mit. Der Anspruch entsteht nur mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 7 Abs. 4 BUrlG), ist voll steuer- und beitragspflichtig und lässt das Arbeitslosengeld für die abgegoltenen Tage ruhen.

Wann Urlaub abgegolten wird – und wann nicht

§ 7 Abs. 4 BUrlG ist kurz: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“ Daraus folgen drei Regeln. Erstens: Abgeltung gibt es nur bei Beendigung – Kündigung, Aufhebungsvertrag, Befristungsende, auf den Grund kommt es nicht an. Zweitens: Im laufenden Arbeitsverhältnis darf gesetzlicher Urlaub nicht ausgezahlt werden; eine Vereinbarung, die das vorsieht, ist nach § 13 BUrlG unwirksam. Drittens: Abgegolten wird nur, was bis zum letzten Tag nicht genommen werden konnte.

Daraus ergibt sich die Alternative, die Arbeitgeber bei längeren Kündigungsfristen nutzen: die unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubs. Wird sie eindeutig erklärt, gilt der Urlaub als gewährt und es bleibt nichts abzugelten. Eine widerrufliche Freistellung reicht dafür nicht, weil die Beschäftigten nicht sicher sein können, dass sie frei sind – dann ist am Ende doch abzugelten.

Abgeltung ist ein Geldanspruch – mit allen Folgen

Seit der Aufgabe der sogenannten Surrogatstheorie behandelt das Bundesarbeitsgericht die Urlaubsabgeltung als reinen Geldanspruch. Das heißt: Sie kann nach der Beendigung Gegenstand eines Vergleichs sein, unterliegt arbeits- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen (BAG 19.06.2012 – 9 AZR 652/10) und verjährt nach drei Jahren ab dem Ende des Beendigungsjahres (BAG 31.01.2023 – 9 AZR 456/20). Die Hinweisobliegenheit, die den Urlaub selbst vor dem Verfall schützt, gilt für den Abgeltungsanspruch nicht mehr.

Schritt 1: Wie viele Tage sind offen?

Bevor gerechnet wird, muss der Anspruch des Austrittsjahres feststehen – und der hängt am Austrittsdatum. § 5 Abs. 1 BUrlG unterscheidet drei Fälle:

Urlaubsanspruch im Austrittsjahr nach § 5 BUrlG (gesetzlicher Urlaub)
KonstellationAnspruchBeispiel bei 30 Tagen Jahresurlaub
Ausscheiden vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeitein Zwölftel je vollem BeschäftigungsmonatEintritt 1. Februar, Austritt 30. April: 3/12 × 30 = 7,5 → 8 Tage
Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte (bis 30. Juni) nach erfüllter Wartezeitein Zwölftel je vollem BeschäftigungsmonatAustritt 31. Mai: 5/12 × 30 = 12,5 → 13 Tage
Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte (ab 1. Juli) nach erfüllter Wartezeitvoller JahresurlaubAustritt 31. Juli: 30 Tage

Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden nach § 5 Abs. 2 BUrlG aufgerundet; kleinere Bruchteile bleiben als Bruchteil stehen. Bereits genommener Urlaub wird abgezogen. Wurde im Austrittsjahr mehr Urlaub genommen, als nach der Zwölftelung zusteht, darf das Entgelt dafür nach § 5 Abs. 3 BUrlG nicht zurückgefordert werden.

Die Zwölftelung gilt zwingend nur für den gesetzlichen Mindesturlaub – 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche. Für den vertraglichen oder tariflichen Mehrurlaub darf der Vertrag eine anteilige Kürzung auch für die zweite Jahreshälfte vorsehen; ohne eine solche Klausel folgt der Mehrurlaub dem gesetzlichen. Hinzu kommen offene Tage aus Vorjahren, die mangels Hinweis nicht verfallen sind – dazu der Beitrag Resturlaub verfällt nicht automatisch.

Schritt 2: Der Tagesverdienst nach § 11 BUrlG

Das Urlaubsentgelt – und damit auch die Abgeltung – bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt, bei der Abgeltung also vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Dabei gilt:

  • Mitgerechnet werden Grundgehalt, Zulagen, Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Provisionen und Sachbezüge.
  • Nicht mitgerechnet wird „zusätzlich für Überstunden gezahlter Arbeitsverdienst“ (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG) – also weder die Grundvergütung der Überstunde noch der Zuschlag.
  • Unberücksichtigt bleiben Kürzungen durch Kurzarbeit, Arbeitsausfälle oder unverschuldete Arbeitsversäumnis (§ 11 Abs. 1 Satz 3); sie drücken den Durchschnitt nicht.
  • Dauerhafte Erhöhungen, die im Referenzzeitraum wirksam werden, sind ab ihrem Beginn zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 2).
  • War die Person im Referenzzeitraum ohne Entgelt – etwa nach Ende der Entgeltfortzahlung –, verschiebt sich der 13-Wochen-Zeitraum nach hinten auf die letzten 13 Wochen mit Verdienst.

Der Tagesverdienst ist dieser 13-Wochen-Verdienst geteilt durch die Arbeitstage des Zeitraums. Bei fester Verteilung sind das 65 Tage in der Fünf-Tage-Woche, 78 Tage in der Sechs-Tage-Woche und 52 Tage bei vier Arbeitstagen. Für ein festes Monatsgehalt lässt sich das zusammenfassen:

Kurzformeln für den Tagesverdienst bei festem Monatsgehalt
Arbeitstage je WocheArbeitstage in 13 WochenFormelTagesverdienst bei 3.200 € brutto
678Monatsgehalt × 3 ÷ 78123,08 €
565Monatsgehalt × 3 ÷ 65147,69 €
452Monatsgehalt × 3 ÷ 52184,62 €
339Monatsgehalt × 3 ÷ 39246,15 €

Wer nach Stunden bezahlt wird, rechnet Stundenlohn × tägliche Sollstunden – bei schwankenden Stunden den 13-Wochen-Verdienst durch die tatsächlich gearbeiteten Tage. Genau hier zeigt sich, warum die Abgeltung ohne lückenlose Zeiterfassung nicht belastbar ist: Ohne Stundenhistorie lässt sich weder der Verdienst je Tag noch der Anteil der Überstundenvergütung bestimmen.

Schritt 3: Drei Rechenbeispiele

Urlaubsabgeltung in drei typischen Konstellationen (Bruttowerte, Fünf-Tage-Woche, sofern nicht anders angegeben)
FallOffene TageTagesverdienstAbgeltung
A – Kündigung zum 30. September, 30 Tage Jahresurlaub, 18 Tage genommen, 3.200 € Monatsgehalt30 − 18 = 123.200 × 3 ÷ 65 = 147,69 €1.772,31 €
B – Austritt zum 30. April nach vier Jahren, 28 Tage Jahresurlaub (Vertrag ohne Kürzungsklausel), 3 Tage genommen, 2.800 € Monatsgehalt4/12 × 28 = 9,33 → 9,33 (kein halber Tag, keine Rundung) − 3 = 6,332.800 × 3 ÷ 65 = 129,23 €818,46 €
C – Teilzeit, drei Tage je Woche, Austritt 31. Oktober, 18 Tage Jahresurlaub, 10 Tage genommen, 13-Wochen-Verdienst 6.240 € inkl. 300 € Überstundenvergütung18 − 10 = 8(6.240 − 300) ÷ 39 = 152,31 €1.218,46 €

Fall B zeigt die häufigste Fehlerquelle: Wer im ersten Halbjahr ausscheidet, hat trotz langer Betriebszugehörigkeit nur den anteiligen Anspruch. Fall C zeigt die zweite: Die Überstundenvergütung muss aus dem Referenzverdienst herausgerechnet werden – dafür muss sie in der Abrechnung als eigene Lohnart erkennbar sein.

Steuer, Sozialversicherung und Arbeitslosengeld

Die Urlaubsabgeltung ist Arbeitslohn. Sie wird als sonstiger Bezug lohnversteuert – eine Fünftelregelung greift nicht, weil es sich nicht um eine Entschädigung handelt – und ist in voller Höhe sozialversicherungspflichtig. Beitragsrechtlich wird sie dem letzten Abrechnungsmonat zugeordnet, auch wenn sie erst danach ausgezahlt wird. Was netto übrig bleibt, hängt deshalb von Steuerklasse und Beitragsbemessungsgrenzen des Austrittsmonats ab.

Wer nach dem Ausscheiden Arbeitslosengeld beantragt, sollte § 157 Abs. 2 SGB III kennen: Der Anspruch ruht für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs, gerechnet ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei zwölf abgegoltenen Tagen beginnt die Zahlung also rund zweieinhalb Wochen später. Die Anspruchsdauer geht dabei nicht verloren, sie verschiebt sich nur nach hinten – und die Ruhenszeit ist bei der Agentur für Arbeit anzugeben, weil die Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers sie ohnehin ausweist.

Sonderfälle: Krankheit, Tod, Minijob, Ausschlussfristen

Sonderfälle der Urlaubsabgeltung im Überblick
KonstellationRegelFundstelle
Langzeiterkrankung bis zum AustrittGesetzlicher Urlaub besteht bis 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres fort; was am Beendigungstag noch besteht, ist abzugelten – ohne dass Arbeitsfähigkeit vorliegen müssteEuGH C-350/06 (Schultz-Hoff), C-214/10 (KHS); BAG 9 AZR 353/10
Tod des ArbeitnehmersDer Abgeltungsanspruch geht auf die Erben über, auch wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod endetEuGH C-569/16 und C-570/16; BAG 22.01.2019 – 9 AZR 45/16
Urlaub aus VorjahrenIst nicht verfallen, wenn der Arbeitgeber die Hinweisobliegenheit nicht erfüllt hat – und dann ebenfalls abzugeltenBAG 19.02.2019 – 9 AZR 541/15; BAG 20.12.2022 – 9 AZR 266/20
Minijob und Aushilfengleiche Regeln; Tagesverdienst aus dem 13-Wochen-Verdienst geteilt durch die tatsächlichen Arbeitstage§§ 3, 11 BUrlG
AusschlussfristenDer Abgeltungsanspruch muss innerhalb vertraglicher oder tariflicher Fristen – meist drei Monate ab Fälligkeit – geltend gemacht werdenBAG 19.06.2012 – 9 AZR 652/10
Verjährungdrei Jahre ab Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endeteBAG 31.01.2023 – 9 AZR 456/20; §§ 195, 199 BGB
Vollständige ErwerbsminderungFür die Abgeltung ist mindestens der gesetzliche Mindestlohn zum Beendigungszeitpunkt maßgeblichBAG 03.06.2025 – 9 AZR 137/24

Fällig wird die Abgeltung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ab da laufen Ausschlussfristen, und ab da können Verzugszinsen verlangt werden – ein Grund, den Betrag mit der letzten Abrechnung auszuzahlen und nicht erst nach Rückfrage.

Was das Urlaubskonto in der App dafür liefern muss

Die Rechnung ist einfach, sobald drei Werte belastbar vorliegen: der Urlaubsanspruch des Austrittsjahres nach Zwölftelung, die genommenen Tage inklusive nicht verfallener Vorjahresreste und der 13-Wochen-Verdienst ohne Überstundenanteil. In der Praxis scheitert es selten an der Formel und fast immer an diesen drei Zahlen – an einer Excel-Liste, in der der Vorjahresrest fehlt, oder an einer Abrechnung, in der Überstunden im Grundlohn stecken.

Aplano führt Urlaubsanträge, Abwesenheiten und Zeiterfassung auf denselben Daten: Der Resturlaub je Person ist jederzeit sichtbar, Vorjahresreste werden getrennt geführt, und die erfassten Stunden lassen sich nach Lohnart auswerten, sodass der Überstundenanteil für den 13-Wochen-Verdienst herausgerechnet werden kann. Die Zeiterfassung steckt im Pro-Tarif zu 4,50 € je Mitarbeiter und Monat zzgl. MwSt. und lässt sich 14 Tage ohne Kreditkarte testen; auf Capterra wird Aplano mit 4,8 von 5 bei 113 Bewertungen geführt, auf OMR Reviews mit 4,7 von 5 bei 206 Bewertungen, Stand Juli 2026. Welche Apps Urlaubskonten sonst sauber führen, zeigt der Systemvergleich; die rechtlichen Grundlagen fasst die Seite Rechtslage zusammen.

Kurz erklärt

Häufige Fragen

Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet?
Offene Urlaubstage multipliziert mit dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst je Arbeitstag. Der Tagesverdienst ergibt sich nach § 11 BUrlG aus dem Bruttoverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Ausscheiden, geteilt durch die Arbeitstage in diesem Zeitraum – bei einer Fünf-Tage-Woche 65. Bei festem Monatsgehalt gilt die Kurzformel Monatsgehalt × 3 ÷ 65. Bei 3.200 Euro und sieben offenen Tagen sind das 147,69 Euro je Tag und 1.033,85 Euro brutto.
Wann besteht Anspruch auf Urlaubsabgeltung?
Nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nur für Urlaub, der bis dahin nicht genommen werden konnte (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Im laufenden Arbeitsverhältnis darf gesetzlicher Urlaub nicht ausgezahlt werden. Auf den Grund der Beendigung kommt es nicht an – Kündigung durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, Aufhebungsvertrag oder Befristungsende führen gleichermaßen zum Anspruch.
Wie viele Urlaubstage sind bei Ausscheiden im ersten Halbjahr abzugelten?
Bei Ausscheiden bis zum 30. Juni entsteht nach § 5 Abs. 1 BUrlG nur ein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollem Beschäftigungsmonat. Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden aufgerundet. Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, hat den vollen gesetzlichen Jahresurlaub; für vertraglichen Mehrurlaub darf der Arbeitsvertrag eine anteilige Kürzung vorsehen.
Muss die Urlaubsabgeltung versteuert werden?
Ja. Urlaubsabgeltung ist Arbeitslohn und wird als sonstiger Bezug lohnversteuert; Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls an und werden dem letzten Abrechnungsmonat zugeordnet. Beim Arbeitslosengeld ruht der Anspruch nach § 157 Abs. 2 SGB III für die Zahl der abgegoltenen Urlaubstage – die Anspruchsdauer geht dadurch nicht verloren, sie verschiebt sich nur.
Verfällt die Urlaubsabgeltung, wenn sie nicht sofort gefordert wird?
Der Abgeltungsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Er verjährt nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete (BAG 31.01.2023 – 9 AZR 456/20), und er unterliegt arbeits- oder tarifvertraglichen Ausschlussfristen von in der Regel drei Monaten. Anders als der Urlaub selbst braucht es dafür keinen Hinweis des Arbeitgebers.
Was gilt bei Krankheit oder Tod des Arbeitnehmers?
Wer bis zum Ausscheiden durchgehend arbeitsunfähig war, behält den gesetzlichen Urlaub bis 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres; alles, was zum Beendigungstag noch besteht, ist abzugelten. Stirbt der Arbeitnehmer, geht der Abgeltungsanspruch auf die Erben über (EuGH C-569/16 und C-570/16, BAG 22.01.2019 – 9 AZR 45/16).

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Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Nachprüfbar

Quellen und Stand

  1. § 7 BUrlG – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs, insbesondere Absatz 4.
  2. § 11 BUrlG – Urlaubsentgelt: Durchschnitt der letzten 13 Wochen ohne Überstundenvergütung.
  3. § 5 BUrlG – Teilurlaub: Zwölftelung und Aufrundung.
  4. § 157 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung.
  5. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2012 – 9 AZR 652/10 (Urlaubsabgeltung als reiner Geldanspruch, Ausschlussfristen).
  6. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31.01.2023 – 9 AZR 456/20 (Verjährung des Abgeltungsanspruchs).
  7. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16 (Vererbbarkeit) im Anschluss an EuGH, Urteil vom 06.11.2018 – C-569/16 und C-570/16.
  8. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 03.06.2025 – 9 AZR 137/24 (Mindestlohn als Untergrenze der Abgeltung).
  9. Aplano: Dienstplanung, Zeiterfassung und Abwesenheiten, abgerufen September 2026.

Redaktionell geprüft am 12. September 2026. Alle Beträge sind Bruttowerte, auf zwei Nachkommastellen gerundet; maßgeblich ist der ungerundete Wert. Tarifverträge können abweichende Berechnungsregeln für den Mehrurlaub vorsehen. Rechtsinformationen ersetzen keine Beratung im Einzelfall.